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   LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05   

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LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05 (https://dejure.org/2005,24415)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2005 - 17 O 441/05 (https://dejure.org/2005,24415)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Oktober 2005 - 17 O 441/05 (https://dejure.org/2005,24415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • markenmagazin:recht

    § 12 Satz 2 BGB
    Schutz eines Künstlernamens - Die fantastischen Vier

  • openjur.de

    Schutz eines Künstlernamens: Verletzung des Namensrechts und unlauterer Wettbewerb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwendung der Bezeichnung "fantastische Vier" für Mobilfunktelefone als Benutzung eines Unternehmenskennzeichens i.S.d. § 15 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Markengesetz (MarkenG); Beschränkung der Anwendbarkeit des § 12 BGB auf den nicht-gewerblichen Bereich und ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 241/95

    "Rolex-Uhr mit Diamanten"; Verletzung einer Marke durch Verwendung einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05
    Zwar ist im Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes grundsätzlich für die gleichzeitige Anwendung des UWG sowie des BGB kein Raum, was gerade auch für den Schutz von Unternehmenskennzeichen gilt (BGH NJW 2002, 2031, 2032 f - "shell.de"; BGH GRUR 2002, 706, 709 - "vossius"; BGH GRUR 1998, 696, 697 - "Rolex-Uhr mit Diamanten").

    Der BGH hat etwa in seiner Entscheidung GRUR 1998, Seite 696 ausgesprochen, der Schutz gemäß § 12 BGB sei bei einer Marke oder einem (Firmen-)Namen dann nicht ausgeschlossen, wenn es um einen Eingriffstatbestand geht, der nicht bereits von den spezielleren Normen des Markengesetzes erfasst wird (a.a.O. ).

    Auch die Entscheidung BGH NJW 2002, 2031 ("shell.de") kann nicht in einem anderen Sinn interpretiert werden, nachdem dort auf die Entscheidung GRUR 1998, Seite 696 ausdrücklich Bezug genommen wird.

  • BGH, 26.06.1981 - I ZR 73/79

    Carrera

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05
    Da es dem Namensträger allein vorbehalten ist, darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, muss er es nicht dulden, dass sein (Künstler-) Name ungefragt oder sogar gegen seinen Willen für fremde Werbung Verwendung findet (BGH GRUR 1981, Seite 846, 847 f. - "Rennsportgemeinschaft").

    Dieser Schutz ist entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten unabhängig davon, ob mit dem Namensgebrauch eine Minderung von Ruf und Ansehen des Berechtigten verbunden ist (BGH a.a.O. und NJW 1981, 2402, 2403 - "Carrera").

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05
    Zwar ist im Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes grundsätzlich für die gleichzeitige Anwendung des UWG sowie des BGB kein Raum, was gerade auch für den Schutz von Unternehmenskennzeichen gilt (BGH NJW 2002, 2031, 2032 f - "shell.de"; BGH GRUR 2002, 706, 709 - "vossius"; BGH GRUR 1998, 696, 697 - "Rolex-Uhr mit Diamanten").

    Auch die Entscheidung BGH NJW 2002, 2031 ("shell.de") kann nicht in einem anderen Sinn interpretiert werden, nachdem dort auf die Entscheidung GRUR 1998, Seite 696 ausdrücklich Bezug genommen wird.

  • LG München I, 21.06.2001 - 7 O 24325/00

    Uli

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05
    Ein den Schluss, bei einem nicht unerheblichen Teil (was ausreicht - LG München I NJW-RR 2002, 617 - "Uli H.") des Verkehrs entstehe der falsche Eindruck, die Verfügungskläger hätten den Verfügungsbeklagten ein Recht zur Verwendung ihres Namens erteilt, rechtfertigende Bekanntheit der Verfügungskläger kann auch ohne Heranziehung des GfK-Bekanntheitsprofils angenommen werden und ist insbesondere durch die in ASt 5 vorgelegten Verkaufszahlen belegt.

    Hier in Zweifel zu ziehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des Publikums aus der Verwendung der Bezeichnung "fantastische Vier" den Schluss auf die Verfügungskläger zieht, wäre genau so fern liegend wie bei der "Uli"-Entscheidung des LG München I (NJW-RR 2002, 617).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05
    b) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten fällt auch die Nennung des Namens in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 97, 391, 399).
  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05
    Ausreichend ist insbesondere die Ausbeutung des guten Rufes eines branchenfremden Wettbewerbers (BGH GRUR 1985, Seite 550, 552 m. w. N. - "Dimple"); die UWG-Reform 2004 hat hieran nichts geändert (Harte/Henning/Keller, a.a.O. Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 05.07.1990 - 6 U 156/88
    Auszug aus LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05
    Selbst wenn man der Gegenmeinung folgt, die dies für möglich hält (OLG Düsseldorf, GRUR 1992, 189; OLG Frankfurt NJW 1991, 49), ergäbe sich hier kein anderes Ergebnis, denn auch nach dieser Ansicht bedürfte es eines deutlich "krasseren" Verzögerungsverhaltens der Verfügungskläger wie gerade die beiden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt zeigen, denen in einem Fall ein auf Nachlässigkeit beruhendes Ausbleiben im Termin und im anderen Fall lange Vergleichsverhandlungen mit siebenmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um mehrere Monate zugrunde lagen.
  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Vossius.de

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05
    Zwar ist im Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes grundsätzlich für die gleichzeitige Anwendung des UWG sowie des BGB kein Raum, was gerade auch für den Schutz von Unternehmenskennzeichen gilt (BGH NJW 2002, 2031, 2032 f - "shell.de"; BGH GRUR 2002, 706, 709 - "vossius"; BGH GRUR 1998, 696, 697 - "Rolex-Uhr mit Diamanten").
  • BGH, 28.03.2002 - I ZR 235/99

    "Düsseldorfer Stadtwappen"; Verletzung des Namensrechts einer Großstadt durch

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05
    Letzteres liegt auch dann vor, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGH GRUR 2002, Seite 917, 919 m. w. N.).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05
    Wie durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2002, 809, 811 - "Frühstücks-Drink I"; GRUR 2002, 812, 813 - "Frühstücks-Drink II"; GRUR 2002, 814 - "Festspielhaus"; BGH NJW-RR 2003, Seite 620, 621) inzwischen geklärt ist, kann nur eine Benutzung von Zeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also ein Gebrauch, welcher die Funktion in der Marke als Herkunftszeichen beeinträchtigt, eine "Benutzung" i.S.v. §§ 14, 15 MarkenG darstellen.
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 135/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK II"; Benutzung einer Bezeichnung als Marke

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 160/80

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "Uwe's" bzw. "Uwes" -

  • OLG Stuttgart, 27.04.2001 - 2 U 204/00

    Prüfung internationaler Zuständigkeit in der Berufungsinstanz - Schutz des

  • OLG München, 08.02.1996 - 29 U 3094/95
  • OLG Hamburg, 14.10.1999 - 3 U 90/99
  • LG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 6 O 379/13

    Preisangaben bei der Flugbuchung im Internet

    Mit Blick darauf, dass eine Verweisung gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 GVG nur in Betracht kommt, wenn eine vor die Kammer für Handelssachen "gehörige Klage" zu verhandeln ist, was voraussetzt, dass der Anspruch ausschließlich auf rechtliche Gründe gestützt wird, die Handelssachen gemäß § 95 GVG sind (vgl. LG Stuttgart (U.v. 31.10.2005 - 17 0 441/05), juris; Rn. 22 m.w.N.), besteht im Streitfall eine umfassende Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer (die Vorschrift des § 17 Abs. 2 GVG greift insofern indes nicht; siehe aber OLG Köln (S.v. 02.01.2012 1-8 AR 64/11), juris, Rn. 10).
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